GEMEINSAM ENGAGIERT
Wir setzen uns für unsere Mitglieder ein und bieten vielfältige Vorteile für sie.
Der 1. Verein für Komparserie und Kleindarstellerei Österreichs.
Einschränkung des geringfügigen Zuverdienstes nach dem AlVG seit 01.01.2026
⚠️ REFORM DES ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZES – SEIT 01.01.2026 IN KRAFT
WAS SIE FÜR ARBEITSLOSE, MENSCHEN MIT ZUVERDIENST UND BESONDERS FÜR KOMPARS:INNEN & KLEINDARSTELLER:INNEN BEDEUTET
Seit 1. Jänner 2026 gilt eine Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Diese hat konkrete Auswirkungen – insbesondere für Menschen mit unregelmäßigen Einkommen, projektbezogener Arbeit und kurzfristigen Engagements, wie sie in Kunst, Kultur, Film und Komparserie üblich sind.
Seit 01.01.2026 ist ein geringfügiges Dienstverhältnis neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich eingeschränkt. Für bestimmte Personengruppen bestehen Ausnahmen. Ob ein Engagement zulässig ist, sollte vor Aufnahme mit dem zuständigen AMS abgeklärt werden.
Dieser Beitrag soll aufklären, sensibilisieren und helfen, rechtzeitig richtige Entscheidungen zu treffen.
Hinweis: Diese Information stellt keine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung dar. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Auskunft der zuständigen Stellen (insbesondere AMS).
❓ FAQ – HÄUFIGE FRAGEN ZUR REFORM (SEIT 01.01.2026)
Wen trifft die Reform seit 01.01.2026?
Die Reform betrifft arbeitslos gemeldete Personen, insbesondere:
- Menschen mit geringfügiger Beschäftigung (sofern keine Ausnahme greift)
- Personen mit unregelmäßigem oder projektbezogenem Zuverdienst
- Kompars und Kleindarsteller
- Menschen mit tageweisen oder kurzfristigen Engagements
- Personen mit mehreren kleinen Jobs gleichzeitig
Kurz gesagt: Alle, deren Erwerbsarbeit nicht regelmäßig, sondern stückweise erfolgt – wobei Ausnahmen je nach persönlicher Situation möglich sind.
Was bedeutet das für Arbeitslose?
Seit 01.01.2026 gilt Arbeitslosigkeit nicht mehr automatisch, wenn nebenbei ein geringfügiges Dienstverhältnis besteht. Je nach individueller Situation kann das den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beeinflussen.
Was bedeutet das für Personen mit unregelmäßigem Zuverdienst?
Wiederkehrende geringfügige Tätigkeiten oder mehrere kleine Jobs können vom AMS als Beschäftigung gewertet werden und den Leistungsanspruch beeinflussen – sofern keine Ausnahmebestimmung greift.
Was bedeutet das konkret für Kompars:innen und Kleindarsteller:innen?
Mehrere Drehtage oder wiederkehrende Engagements können vom AMS als Beschäftigung gewertet werden.